Energieausweis

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Das Gebäude Energiegesetz (ehemals Energie-Einsparverordnung EnEV) schreibt die Ausstellung eines Energie-Ausweises verpflichtend vor. Dieser Fall tritt bei Verkauf, Neubau, Vermietung und Verpachtung einer Wohnung oder Immobilie ein.

Es wird zwischen dem so genannten verbrauchsorientierten Energieausweis und dem bedarfsorientierten Energieausweis unterschieden. Nach GEG ist bei Gebäuden kleiner fünf Wohneinheiten mit Baufertigstellung vor dem 01.08.1977 (vor der 1. Wärmeschutz Verordnung) nur ein bedarfsorientierter Energieausweis zulässig.

Die Grundlage der Berechnung ist der Energieverbrauch der Bewohner. Die Berechung ist zwar einfach, das Ergebnis ist allerdings wenig aussagekräftig. Auf Wunsch erstellen wir einen verbrauchsorientierten Energieausweis. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass dieser Energieausweis von einer Energieberatung abzugrenzen ist. Es wird lediglich der Energieverbrauch mit Referenzwerten verglichen. (Der Verbrauch hängt stark von Nutzereinflüssen ab, darunter leidet die Aussagekraft des Vergleichs)

Die Berechnung eines Energiebedarfsausweises setzt eine exakte Bauaufnahme und eine tiefer gehende Berechnung des Energiebedarfs voraus. Hierbei werden Schwachstellen im Gebäude lokalisiert und ausgewertet. Der Einfluss von Klimaschwankungen oder der Nutzer bleibt hier zunächst unberücksichtigt. Das Resultat eines bedarfsorientierten Energieausweises sind Informationen zur energetischen Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik. Das kann ein verbrauchsorientierter Energieausweis nicht leisten. In einer Energieberatung werden ausgehend vom Energiebedarf Sanierungsmaßnahmen geplant, die den Energiebedarf in abgestimmter Weise senken und die Wärmeerzeugung möglichst effektiv gestalten.

Wir beraten sie gerne, welcher Energieausweis für sie in Frage kommt.